Wer ist der Kreisjugendring?

Wichtige Grundlage ist die Leistungsvereinbarung mit dem Landkreis.

 

Der Kreisjugendring Aichach-Friedberg (KJR) ist eine Gliederung des Bayerischen Jugendrings K.d.ö.R. Der Bayerische Jugendring ist ein freiwilliger Zusammenschluß von Jugendorganisationen und ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe in Bayern.

 

Die Jugendverbände und -organistionen sind

* auf Landesebene (Bayern), im Bayerischen Jugendring

* auf Bezirksebene (z.B. in Schwaben), in Bezirksjugendringen

* auf Stadt- oder Kreisebene in Stadt- oder Kreisjugendringen

zusammengeschlossen.

 

Im Landkreis Aichach-Friedberg sind dies folgende Jugendverbände und -organisationen, die auf der Verbändeseite aufgeführt sind

Aufgaben des Kreisjugendrings

Der KJR hat die gesetzliche Aufgabe [1], durch Jugendarbeit und Jugendpolitik sich für die Belange aller jungen Menschen im Landkreis Aichach-Friedberg einzusetzen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. [2]

 

In der Jugendarbeit ist es insbesondere die Aufgabe des KJR:

Aufgrund seiner Qualifikation, können im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe deshalb Aufgaben der kreisangehörigen Gemeinden [4] und des Landkreises durch eine Leistungsvereinbarung an den KJR, als anerkanntem freien Träger der Jugendarbeit im Landkreis, übertragen werden. [5]

 

Aktuelle Arbeitsbereiche des KJR sind u.a.:

Im Bereich der Jugendpolitik ist es insbesondere Aufgabe des KJR, die Interessen aller jungen Menschen im Landkreis und die gemeinsamen Belange der Mitgliedsorganisationen in der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber den politischen Gremien des Landkreises und der kreisangehörigen Gemeinden sowie der Behörden zu vertreten und die Eigenständigkeit und Leistungsfähigkeit der Jugendorganisationen zu unterstützen. [6]

Fußnoten

[1] vgl. § 2 Abs. 1 der Satzung des BJR i.V.m. Art. 19 Abs. 5 Satz 1 BayKJHG

[2] § 2 Abs. 2 der Satzung des BJR

[3] § 3 Abs. 1 der Satzung des BJR

[4] vgl. Art. 17 BayKJHG

[5] Art. 19 Abs. 4 Satz 5 u. Abs. 7 Satz 2 BayKJHG

[6] § 3 Abs. 1 der Satzung des BJR

[7] gem. § 4 Abs. 1 BauGB